Wann ist der Versicherungsschutz gefährdet, bzw. wann besteht kein Schutz durch die Autoversicherungen?

Wann besteht kein Versicherungsschutz durch die Autoversicherungen?

Beitragszahlungen

  • Der im dem Kfz-Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag (Erstbeitrag) wird in der Regel von zwei Wochen nach dem Zugang beim Versicherungsnehmer des Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen, sonst besteht kein Versicherungsschutz
  • Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag (Erstbeitrag) nicht pünktlich, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht pünktliche Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung

Vertragliche Regelungen

  • Ab dem Tag, an dem Ihr Widerruf bei der Autoversicherung zugeht, erlischt Ihr Versicherungsschutz
  • Der Versicherungsschutz erlischt, wenn Sie, der Halter oder der Eigentümer das Auto, Motorrad oder auch ein anderes Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht eine nach dem europäischen Recht die erforderliche Fahrerlaubnis hat
  • Das Auto, Motorrad oder auch ein anderes Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden, sonst ist man nicht versichert
  • Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht heißt, dass Sie alle Umstände ihrer Versicherung melden müssen. Wahrheitswidrige Angaben bei der Autoversicherung können Ihren Versicherungsschutz gefährden.
  • Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  • Abgemeldete Fahrzeuge sind nicht versichert
  • Abgelaufene Saisonkennzeichen
  • Ihr Auto ist nicht Verkehrssicher bzw. TüV / AU ist abgelaufen
  • Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen
  • Überhöhte Geschwindigkeit
  • Bei Unfallflucht besteht für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz
  • Bei zu lauter Musik am Steuer besteht kein Versicherungsschutz durch Autoversicherungen. (Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass das Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigt werden darf)
  • Bauliche Veränderungen am Fahrzeug, sofern die Betriebserlaubnis dadurch erlischt. (Z.B. Chiptuning, eintragungspflichtige Reifen und Felgen)
  • Kein Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer besteht für Sachschäden oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person, also eine Person die auch in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt ist, Ihnen, dem Halter des Autos, Motorrad sowie Fahrzeugs oder dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs durch den Gebrauch zufügt
  • Es besteht für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung / Versäumnisse von Beförderungs- und Lieferfristen entstehen
  • Kein Versicherungsschutz für Versicherte besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Versicherungsvertrags oder besonderer mündlicher Zusage über den Umfang der standartmäßigen gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen
  • Es besteht kein Versicherungsschutz bei der Autoversicherung für die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers oder Halters des fremden Fahrzeugs, für Kfz-Haftpflichtansprüche wegen Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommens (Diebstahl) des fremden Fahrzeugs und wenn einer mitversicherten Person oder Ihnen selbst den Umständen nach hätte bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversicherung über eine Versicherung besteht
  • Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden bzw. Verstrahlung durch Atomenergie
  • Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die durch eventuelle Erdbeben, sowie Kriegsereignisse, auch bei inneren Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt die unmittelbar oder auch mittelbar verursacht werden
  • Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrer und Fahrgäste in Taxis, bei denen Fahrten zum Pauschalpreis ohne eingeschalteten Taxameter gefahren werden. (Schwarzfahrten)
  • Bei vielen Versicherungen wird ein Sturmschaden erst ab Windstärke 8 von der Teilkasko übernommen. In einem solchen Fall herrscht normalerweise eine Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h. Das bedeutet, dass große Bäume sich sehr stark bewegen, Zweige abbrechen können, Fensterläden geöffnet werden und Dachziegel sich lösen können. Je nach Versicherungspolice werden teilweise auch Sturmschäden ab Windstärke 7 übernommen, jedoch zahlt keine Kaskoversicherung für einen Schaden unterhalb dieser Windgeschwindigkeit

Es besteht bei der Versicherungsgesellschaft kein Versicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit (abhängig vom Versicherungsvertrag)

  • Es besteht kein Versicherungsschutz beim durchfahren einer großen Wasserlache
  • Das überfahren eines Andreaskreuzes mit rotem Blinklicht stellt grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit dar, der zum Ausschluss der Leistungspflicht einer Vollkaskoversicherung führt
  • Als fahrlässig gilt es, wenn eine Hochwasser-Warnung aufgrund starker Unwetter ausgesprochen wurde und das Fahrzeug dennoch in dem gefährdeten Gebiet abgestellt wird. In diesem Fall zahlen nur Teilkaskoversicherungen, die grobe Fahrlässigkeit im Vertrag miteingeschlossen haben.

Nicht versicherte Unfallschäden

Als Unfall in diesem Fall eine Autounfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Auto, Motorrad oder sonstigem Fahrzeug ein einwirkendes Ereignis.

  • Keine Unfallschäden gelten Schäden aufgrund eines Betriebs- oder Bremsvorgangs sowie reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Unfallschäden am Fahrzeug durch eventuell rutschende Zuladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden
  • Kein Versicherungsschutz besteht bei einem Unfallschaden aufgrund von Bedienungsfehler, ungwöhnliche Einsatzzwecke (extreme Offroadfahrten) oder überbeanspruchung des Fahrzeugs
  • Unfallschäden zwischen dem ziehendem und dem gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen (Abschleppfahrten)
  • Kein Versicherungsschutz durch Kfz-Versicherungen besteht für Unfallschäden, bei Wettrennen, bzw. auf Erzielung von Fahrten mit mit dem Ziel der Höchstgeschwindigkeit. Dies gilt auch für die dazugehörigen übungsfahrten
  • Es besteht kein Versicherungsschutz bei vorzeitigem verlassen der Unfallstelle (versicherungsrechtliche Wartepflicht)
  • Es besteht kein Versicherungsschutz bei misslungenem Diebstahl
  • Es besteht kein Schutz durch den Kfz-Versicherer bei Schaden oder Verkehrsunfall mit Fahrerflucht

Welche Fahrzeugteile werden nicht versichert

  • Kfz-Versicherungen zahlen nicht für Veränderungen, Sonderumbauten Verbesserungen und Verschleißreparaturen
  • Ebenfalls wird von der Kfz-Versicherung nicht ersetzt, Folgeschäden wie der Verlust von Treibstoff, Wertminderung, überführungskosten, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder auch die Kosten eines Mietautos / Mietfahrzeugs

Nicht versicherbare Teile bei Kfz-Versicherungen

Nicht versicherbar bei der Autoversicherung sind Teile, die lediglich im Fahrzeug mitgeführten werden, aber weder in das Fahrzeug eingebaut wurden oder dementsprechend fest mit dem Fahrzeug verbunden sind.

Beispiel:

  • Die Fahrerkleidung das Fahrers außer der Gefahrgutausrüstung
  • Faltgaragen, Regenschutzplanen oder auch Sonnenschutzplanen
  • Der Garagentoröffner im Bezug auf das Sendeteil
  • Die Kühltasche / Kühlbox
  • Magnetschilder / Zubehörschilder
  • Maskottchen
  • Mobile Navigationssysteme
  • Mobiltelefon
  • Rasierapparat
  • Staubsauger (mobile Kleinstaubsauger)
  • Atlas und Autokarten
  • Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD)
  • Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut)
  • Ersatzteile

Die Kfz-Versicherung zahlt nicht - Was kann man tun?

  1. Dokumentation: Stelle sicher, dass du alle relevanten Unterlagen und Informationen bezüglich des Vorfalls und der Schadensmeldung gut dokumentiert hast. Dazu gehören Fotos von der beschädigten Stelle, Unfallberichte, Zeugenaussagen und alle schriftlichen Mitteilungen mit der Versicherung
  2. Überprüfe den Versicherungsvertrag: Prüfe sorgfältig die Versicherungsbedingungen und den Vertrag. Manchmal kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlen muss, weil der Schaden nicht unter die abgedeckten Leistungen fällt oder andere Ausschlüsse greifen
  3. Gutachten einholen: Wenn die Versicherung den Schaden nicht anerkennen will, kann es hilfreich sein, ein unabhängiges Gutachten von einem Sachverständigen oder einer Werkstatt einzuholen. Das Gutachten dient als objektive Bewertung des Schadens und kann als zusätzlicher Nachweis dienen, falls eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig wird. Achte darauf, dass das Gutachten alle relevanten Details und den Umfang des Schadens umfassend erfasst, um deine Position zu stärken.
  4. Widerspruch einlegen: Falls du der Meinung bist, dass die Versicherung zu Unrecht die Zahlung verweigert, lege schriftlich Widerspruch ein und erläutere die Gründe für deine Unzufriedenheit. Füge dabei alle relevanten Dokumente als Beweismittel hinzu
  5. Rechtsberatung einholen: Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, solltest du rechtlichen Rat von einem Anwalt oder einer Verbraucherberatung suchen. Ein Fachexperte kann deine Situation bewerten und dir dabei helfen, deine Rechte zu verteidigen
  6. Ombudsmann einschalten: In einigen Ländern gibt es unabhängige Ombudsstellen für Versicherungen. Diese Stellen können bei Streitigkeiten zwischen Versicherten und Versicherungen vermitteln und unparteiische Lösungen finden
  7. Beschwerde einreichen: Wenn alle anderen Versuche erfolglos waren, kannst du eine formelle Beschwerde bei der Versicherung einreichen oder die zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren. Dies kann den Druck auf die Versicherung erhöhen, den Fall nochmals zu überprüfen
  8. Fristen beachten: Achte darauf, dass du eventuelle Fristen für Widersprüche oder Klagen einhältst. Versäumst du eine Frist, kann dies die Aussicht auf eine Lösung beeinträchtigen
  9. Vergleich prüfen: Manchmal sind Versicherungen bereit, einen Vergleich anzubieten, um eine langwierige Auseinandersetzung zu vermeiden. Prüfe sorgfältig, ob ein solcher Vergleich für dich akzeptabel ist

Man sollte beachten, dass jeder Fall individuell ist und die rechtlichen Bedingungen je nach Land, Schadensfall und Versicherungsgesellschaft variieren können. Daher ist es ratsam, sich in schwierigen Versicherungsfragen von einem Anwalt beraten zu lassen, um die bestmögliche Lösung zu finden. Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung kann sich diesen Fällen als nützlich erweisen.